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Kernaussage des Urteils
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Das Abschliessen eines Werbevertrages verstösst gegen den lauteren
Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).
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Versicherungsbetrug mit Werbebonus
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Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150,00 EUR für jeden
verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang
einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem
"Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass
erhält, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.
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Das Urteil
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OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 113/05
Entscheidung vom 15.09.2005
Vorinstanz: Landgericht Verden, 10 O 161/04
In dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch den
Hauptgeschäftsführer Dr. R. M., L., B. H., Verfügungskläger und
Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. & V., C., B., gegen R. G.,
handelnd unter der Bezeichnung "D. S.", H. Straße, V., Verfügungsbeklagter und
Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen,
B. Straße, V., hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 30.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. K., den Richter am OLG B. und den Richter
am OLG W. für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Verden vom 04.04.2005
geändert. Die einstweilige Verfügung des LG Verden vom 23.12.2004 - 10 O 161/04 - wird
bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe: I. Der Verfügungskläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs e. V.. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Werkstatt für die
Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Er warb im Internet und in Zeitungsanzeigen wie
folgt:
"Unser Bonus für Sie... Bis zu 150 € für jeden ... ... der bei uns seine geklebte
Windschutzscheibe erneuern lässt und dann ein Jahr unseren kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) auf seinem
Auto belässt. Auf Wunsch auch direkt Abrechnung mit den Versicherungen"
Die Verfügungsklägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 und
Nr. 11 UWG beanstandet. Der Verfügungsbeklagte verlange für den "Bonus" keine
relevante Gegenleistung. Jeder Kunde verstehe die Werbung als Angebot einer zu Lasten des
Kaskoversicherers um bis zu 150 % überhöhte Reparaturrechnung. Das LG hat dem
Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Beschlusswege bei Meidung der
üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern
wie in der genannten Anzeige zu werben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben
und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der
Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter.
II. Die Berufung ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs
des Verfügungsklägers. Entgegen der vom LG vertretenen Meinung lässt sich ein
Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht mit der Begründung verneinen, der
Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 1998 gestattet, mit
solchen Werbeverträgen Reklame zu machen und danach zu handeln. Abgesehen davon, dass eine
"Gestattung" nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern zur
Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs führen würde, hat das LG den Parteivortrag
nicht zutreffend erfasst. Der Verfügungskläger teilte dem Verfügungsbeklagten mit
Scheiben vom 01.12.1998 anlässlich einer vorangegangenen Abmahnung mit, dass "das
Führen des Aufklebers" unter den Bedingungen, wie sie in dem damals übermittelten
Werbevertrag geregelt seien, nicht beanstandet werde. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der
Verfügungskläger weder gegen den Werbevertrag mit den Kunden noch gegen das Führen des
Aufklebers. Er will vielmehr erreichen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wie
beanstandet zu werben und entsprechend der Ankündigung in der Werbung zu verfahren, also bei der
Erneuerung von Windschutzscheiben Rechnungen auszustellen, die den angekündigten Preisnachlass
nicht berücksichtigen und so den Versicherer zu überhöhten Zahlungen zu veranlassen.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger aus § 8 I Satz
1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem
"Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass
der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den
Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen
Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende
Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In
Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in
der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten
Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der
Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen. Der
versprochene "Bonus" von bis zu 150 € soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die
Verfügungsbeklagte es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die
Selbstbeteiligung zu ersparen. Der Verfügungsbeklagte lässt sich, wie er selbst
vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und
rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag
abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 €. Tatsächlich
verlangt der Verfügungsbeklagte für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der
Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen
Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag des
Verfügungsbeklagten - der Kunde zwar den Selbstbehalt an den Verfügungsbeklagten bezahlen
muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend
sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass der
Verfügungsbeklagte die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu
verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des
Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann,
ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der
Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Der Verfügungsbeklagte bietet derartige
Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der
Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie der
Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag
der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung
des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 €") entspricht der üblichen
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den
dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung
deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt,
in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in
dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus
erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll,
liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die
maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.
Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung
falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die
erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).
Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten
Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu
ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an
den Versicherer weitergeben.
b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber
dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche
Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Der neue Wettbewerbsverstoß begründet einen neuen
Unterlassungsanspruch und einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr (Harte/Henning/Beckedorf,
§ 8 Rdnr. 20).
2. Ob die Werbung des Ast. auch unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens i. S.
der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der
einstweiligen Verfügung (§ 12 II UWG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dr. K. B. W.
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