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Kernaussage des Urteils
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Der Verzicht auf einen Teil oder die gesamte Selbstbeteiligung verstösst gegen den lauteren
Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).
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Verzicht auf die Selbstbeteiligung unzulässig
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Wenn Sie als Kunde beim Austausch Ihrer Windschutzscheibe bei Abrechnung über Ihre
Teilkaskoversicherung einen einen Teil oder die gesammte Selbstbeteiligung durch den Reparaturbetrieb
erlassen bekommen, dann kann dies unangenehme Folgen für Sie haben, da Sie gegen die AKB Ihrer
Versicherung verstossen. Es steht hierbei die Straftat des Versicherungsbetruges durch Sie als Kunde im
Raume.
Damit geraten zugleich die betroffenen Versicherungsnehmer in die Gefahr, wegen der
Vertragsverletzungen den Versicherungsschutz zu verlieren.
Der von einer Fachwerkstatt bei einer Autoglasreparatur dem Kunden gewährte Preisvorteil
(teilweise Übernahme des Selbstbehalts) führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der Werkstatt
bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden muss.
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Das Urteil
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OBERLANDESGERICHT Frankfurt am Main
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 14 O 146/05
Entscheidung vom 11. Mai 2006
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Vorinstanz Landgericht Wiesbaden, 3 O 262/05
I. Die Antragsgegnerin, ein Autoglas-Reparaturunternehmen, bietet Kunden, die sich nach einer
Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. einem Austausch der Scheibe an sie
wenden, auf entsprechende Nachfrage an, einen Teil der im Fahrzeugversicherungsvertrag des Kunden
vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen und die Abrechnung mit der Versicherung vorzunehmen,
wobei der Versicherung die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Antragsgegnerin
nicht mitgeteilt wird.
Die Antragstellerin beanstandet dieses Verhalten als wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat dem Eilantrag mit dem einschränkenden Zusatz "ohne dies der Versicherung
gegenüber offenzulegen" entsprochen und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher
gerichteter Werbung oder sonstwie werblich anlässlich des Angebots der Durchführung der
Reparatur von Autoglasschäden, die teilweise oder gesamte Übernahme der mit der
Teilkaskoversicherung des KfZ-Halters vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen, ohne dies der
Versicherung gegenüber offenzulegen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil
bestätigt und zur Begründung ausgeführt, durch das Verschweigen des gewährten
Rabatts begingen die Werkstatt und der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung eine
gemeinsame Täuschungshandlung, um dem Versicherungsnehmer eine ihm in dieser Höhe nicht
zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antraggegnerin mit ihrer Berufung.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird unter ergänzender Bezugnahme auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen abgesehen (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO).
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin führt lediglich zu einer Korrektur der
Kostenentscheidung und hat im übrigen in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat einen Wettbewerbsverstoß zu Recht bejaht, da die von der Antragsgegnerin
praktizierte Verfahrensweise darauf hinausläuft, den Fahrzeugversicherer des Kunden über die
tatsächliche Schadenshöhe zu täuschen.
Mit seiner Einschätzung befindet sich das Landgericht in Übereinstimmung mit der
veröffentlichten Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen
(vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.03.1999 – 13 U 157/98 – WRP 1999, 876 f.;
OLG Naumburg, Urteil vom 29.07.2004 – 7 U 70/04 – GRUR-RR 2005, 203 f.;
LG Mannheim, Urteil vom 13.08.2004 – 7 O 19/04 – WRP 2004, 1520 f.;
LG Essen, Urteil vom 22.09.2004 – 41 O 93/04 – WRP 2005, 523 ff.;
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 – 4 U 174/04 – veröffentlicht bei Juris;
OLG Celle, Urteil vom 15.09.2005 – 13 U 113/05 – WRP 2006, 129 f.).
Eine von dieser Linie abweichende Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf getroffen (Urteil
vom 10.09.2004 – 38 O 109/04 – WRP 2005, 528 ff.), das die Zurückweisung des dortigen Eilantrags
jedoch maßgeblich auf das mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vereinbare Argument
stützte, es spreche nichts dafür, dass die (dortige) Antragsgegnerin den gewährten Rabatt
in einer der Versicherung vorzulegenden Rechnung nicht ausweise (WRP 2005, 528, 530 oben).
Außerdem hatte die Entscheidung des LG Düsseldorf keinen Bestand. Die (dortige)
Antragsgegnerin gab in der Berufungsverhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und
hatte nach der vom OLG Düsseldorf gemäß § 91a ZPO getroffenen Entscheidung 80% der
Kosten zu tragen (Anlage BB4 / Bl. 265 ff.).
Der Senat folgt der soeben dargelegten Rechtsprechung. Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes
beruht im Ausgangspunkt darauf, dass eine (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes durch die
Reparaturwerkstatt die von der Fahrzeugversicherung zu erbringende Schadensersatzleistung beeinflusst,
so dass der von der Werkstatt gewährte finanzielle Vorteil rechtlich dem Fahrzeugversicherer und
nicht dem Versicherungsnehmer zusteht.
Der gegenüber dem Schadensversicherer im Versicherungsfall gemäß § 55 VVG bestehende
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens richtet sich in der Kaskoversicherung im Fall
einer bloßen Beschädigung des Fahrzeugs auf den Ersatz der erforderlichen Kosten der
Wiederherstellung (§ 13 Abs. 5 AKB). Unter den erforderlichen Wiederherstellungskosten sind die
finanziellen Aufwendungen zu verstehen, die von einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen
Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind (BGH, NJW 1985, 1222). Die
Leistungspflicht des Versicherers ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang eine
Reparatur tatsächlich stattfindet (BGH, a.a.O.). Der Versicherte hat somit auch dann Anspruch auf
Zahlung der üblichen, im Regelfall von einem Sachverständigen geschätzten, Reparaturkosten
einschließlich Mehrwertsteuer, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt, ihn selbst behebt
oder ihn von privater Hand beheben lässt (BGH a.a.O.).
Die Schadensbemessungsregeln, die der BGH für den Fall einer nicht, nur teilweise oder nicht in
jeder Hinsicht fachgerecht vorgenommenen Reparatur formuliert hat, kommen der Antragsgegnerin und ihren
Kunden aber nicht zugute. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin angenommen werden, dass der von ihr
bei der Abrechnung mit der Versicherung zugrunde gelegte Reparaturpreis keinen überhöhten
Preis darstellt, sondern einen, gängigen Vorgaben entsprechenden, üblichen Preis, den auch die
Schadensschätzung durch einen Sachverständigen ergeben könnte.
Auf diesen Preis kann bei der Bemessung der Versicherungsleistung aber dann nicht zurückgegriffen
werden, wenn der Schaden durch eine in jeder Hinsicht vollwertige Reparatur zu einem günstigeren
Preis behoben wurde.
Die Antragsgegnerin bietet als eine auf dem allgemein zugänglichen Markt tätige Fachwerkstatt
eine in jeder Hinsicht vollwertige und fachgerechte Reparatur an. Somit ist für einen
Versicherungsnehmer, der die Windschutzscheibe von der Antragsgegnerin reparieren bzw. austauschen
lässt, kein trotz der Reparatur verbleibender Nachteil ersichtlich, der es rechtfertigen
könnte, bei der Bemessung der Versicherungsleistung auf einen üblichen bzw. durch einen
Sachverständigen geschätzten Preis zurückzugreifen. Maßgebend ist vielmehr der
günstigere tatsächliche Reparaturpreis, da der Versicherungsnehmer zu dem konkreten Preis in
vollem Umfang das erhalten hat, was ihm nach § 13 Abs. 5 AKB zusteht, nämlich eine
vollständige und vollwertige Beseitigung seines Kaskoschadens (vgl. BGH, NJW 1985, 1222, 1223).
Der Versicherungsnehmer kann die Kosten einer in jeder Hinsicht vollwertigen Reparatur ersetzt
verlangen; fällt aber die in jeder Hinsicht vollwertige Reparatur preisgünstiger aus als zuvor
eingeschätzt, dann beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den konkret
angefallenen, geringeren Betrag (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 14 a.E.;
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 51 a.E.). So käme dem
Versicherer beispielsweise auch ein Werksangehörigenrabatt des Versicherungsnehmers zugute
(Prölss/ Martin, a.a.O., § 13 AKB, Rdnr. 14).
Der von einer Fachwerkstatt gegenüber dem "üblichen" Reparaturpreis gewährte
Preisvorteil steht demnach von Rechts wegen der Versicherung zu, da der ermäßigte
Reparaturpreis den ersatzfähigen Schaden festlegt. Unerheblich ist insoweit, ob der Preisvorteil
unmittelbar als Preisnachlass ausgewiesen oder als (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes
bezeichnet wird. Die Gewährung des Preisvorteils kann von dem zugrundeliegenden Werkvertrag nicht
getrennt werden. Sie führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns.
Da die (teilweise) Übernahme der Selbstbeteiligung eine Ermäßigung des Werklohns
bedeutet, kann der vorliegende Fall entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht mit der (teilweisen)
Erstattung der Selbstbeteiligung durch einen beliebigen Dritten gleichgesetzt werden. Übernimmt ein
Dritter, beispielsweise ein Verwandter des Versicherungsnehmers, einen Teil der Selbstbeteiligung, so
ist dieser Vorgang für die Festlegung der Höhe des von der Versicherung zu tragenden Schadens
irrelevant. Eine Ermäßigung des Werklohns wirkt sich demgegenüber im Falle einer
fachgerechten, vollwertigen Reparatur auf die von der Versicherung zu erbringende Ersatzleistung aus.
Sie darf der Versicherung daher nicht verschwiegen werden.
Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des
Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der
Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt, so liegt darin ein
(versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung, was zugleich zur Annahme eines
Wettbewerbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB führt
(vgl. dazu i.e. OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 – 4 U 174/04 – Juris-Ausdruck, S. 5 f.).
Zumindest liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §·3 UWG deshalb vor, weil der Kunde im
Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner
Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles
wesentliche Tatsachen verschweigt.
Gegen die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes kann nicht eingewandt werden, viele Konkurrenten
verhielten sich ähnlich, was den Versicherern seit langem bekannt sei, und außerdem
nähmen einige Versicherer selbst Einfluss auf das Marktgeschehen, indem sie bei Beauftragung eines
bestimmten Reparaturunternehmens durch den Versicherungsnehmer dessen Selbstbeteiligung
ermäßigten.
Es kann unterstellt werden, dass in der Branche häufig Preisnachlässe "an der
Versicherung vorbei" gewährt werden und dass derartige Geschäftspraktiken den
Versicherern nicht verborgen geblieben sind. Aus einer allgemeinen Kenntnis der Problematik folgt aber
keine Kenntnis der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die einen
täuschungsbedingten Irrtum der Versicherung ausschließen könnte.
Soweit die Antragsgegnerin die Kooperation einzelner Versicherungen mit einzelnen Reparaturunternehmen
angesprochen hat, ist die Befürchtung der Antragsgegnerin, durch eine Steuerung der Kundennachfrage
über eine von der Auswahl des Reparaturbetriebs abhängige Herabsetzung der Selbstbeteiligung
einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, durchaus nachvollziehbar. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen,
sich gegen eine Beeinflussung des Wettbewerbs mit den dafür verfügbaren rechtlichen Mitteln
zu wehren, wenn sie der Auffassung ist, diese Beeinflussung sei unzulässig. Ein
"Notwehrrecht", das einen eigene Wettbewerbsverstöße einschließlich der
Täuschung der mit der Schadensabwicklung befassten Versicherungen rechtfertigen könnte, steht
der Antragsgegnerin hingegen nicht zu (vgl. hierzu auch OLG Celle, WRP 1999, 876, 877).
Nach allem war das vom Landgericht erlassene Verbot – unter Berichtigung eines offenkundigen
Formulierungsversehens – zu bestätigen. Dem auf die Antragsfassung bezogenen Einwand der
Antragsgegnerin, sie habe mit der Übernahme der Selbstbeteiligung nicht "geworben", war
nicht zu folgen. Der Begriff "Werbung" ist weit auszulegen und erfasst auch
absatzfördernde Äußerungen im Rahmen eines individuellen Vertragsgesprächs.
Bei der Kostenentscheidung war allerdings zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht erlassene
einstweilige Verfügung dem Eilantrag nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Der vom Landgericht
angefügte Halbsatz "ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen" bedeutete,
wie dem späteren Vorbringen der Antragstellerin bestätigend entnommen werden kann, keine
bloße Klarstellung, sondern eine echte Einschränkung des Eilbegehrens. Die darin liegende
teilweise Zurückweisung des Eilantrags bewertet der Senat mit 1/5 (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese
Kostenquote hat die Antragstellerin lediglich im Anordnungsverfahren zu tragen. Die – aus einem etwas
geringeren Streitwert angefallenen – Kosten des Widerspruchs- und des Berufungsverfahrens waren in
vollem Umfang der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da es in diesen Verfahrensabschnitten nur noch um die
Bestätigung der einstweiligen Verfügung ging und die Antragstellerin insoweit in der Sache
vollen Erfolg hatte (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
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