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Kernaussage des Urteils
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Der Verzicht auf einen Teil oder die gesamte Selbstbeteiligung verstösst gegen den lauteren
Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).
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Verzicht auf die Selbstbeteiligung unzulässig
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Wenn Sie als Kunde beim Austausch Ihrer Windschutzscheibe bei Abrechnung über Ihre
Teilkaskoversicherung einen einen Teil oder die gesammte Selbstbeteiligung durch den Reparaurbetrieb
erlassen bekommen, dann kann dies unangenehme Folgen für Sie haben, da Sie gegen die AKB Ihrer
Versicherung verstossen. Es steht hierbei die Straftat des Versicherungsbetruges durch Sie als Kunde im
Raume.
Damit geraten zugleich die betroffenen Versicherungsnehmer in die Gefahr, wegen der
Vertragsverletzungen den Versicherungsschutz zu verlieren.
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Das Urteil
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OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 4 U 174/04
Entscheidung vom 01.03.2005
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Vorinstanz: Landgericht Essen, 41 O 93/04
Tenor: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels am
22. September 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
teilweise abgeändert.
Die Zahlungsklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000,- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Autoglas. Er warb im März 2004 mit einem von
ihm entworfenen Gutschein, in dem es u.a. heißt:
"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung
(bei 150,00 €)"
Diese Werbeaussage wird rechts und links mit der jeweils senkrecht gestellten Bezeichnung
"Gutschein" eingerahmt.
Wegen des Inhaltes dieses Gutscheins im einzelnen wird auf die Anlage zum Protokoll der Verhandlung vor
dem Landgericht vom 22. September 2004 (Bl. 161 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Der Autofahrer, der eine
Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von in der Regel 150,00 € abgeschlossen habe, gehe bei
der Werbung des Beklagten davon aus, daß er bei einem Windschutzscheiben- oder Heckscheibenaustausch
nach einer Abrechnung über die Versicherung nur 75,00 € zuzahlen müsse, sich insoweit also die
Hälfte der Selbstbeteiligung sparen könne. Dies bedeute einen Rabatt von 50 %, was unter dem
Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig sei.
Darüber hinaus verleite die Werbung die Versicherungsnehmer auch zum Vertragsbruch gegenüber
ihrer Versicherung. Denn der versprochene Nachlaß der Selbstbeteiligung gehe letztlich zu Lasten der
Versicherung. Nach § 13 AKB dürfe den Versicherungen bei einer Teilkaskoversicherung immer nur der
tatsächlich geforderte Preis in Rechnung gestellt werden. Dies sei aber im Falle des Beklagten in
Wahrheit der um die Hälfte des Selbstkostenanteils geminderte Preis.
Selbst wenn der Beklagte mit einigen Versicherungen entsprechende Abmachungen über die
Zulässigkeit des beworbenen Preisnachlasses getroffen habe, so sei die beanstandete Werbung
jedenfalls gegenüber den Versicherungsnehmern irreführend, mit deren Versicherung eine solche
Abmachung nicht getroffen sei. Denn aufgrund der uneingeschränkten Werbung mit dem 50%igen
Nachlaß der Selbstbeteiligung gingen diese Versicherungsnehmer davon aus, daß auch ihnen
gegenüber der versprochene Preisnachlaß rechtsgültig sei. Die beanstandeten Gutscheine
hätten nicht nur bei solchen Versicherungen ausgelegen, mit denen der Beklagte entsprechende
Vereinbarungen getroffen habe. Die Gutscheine hätten vielmehr auch bei anderen Versicherungen
ausgelegen, so etwa im Kundendienstbüro der I in F, mit der der Beklagte keine entsprechende
Vereinbarung geschlossen habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der an Letztverbraucher
gerichteten Werbung mit dem Hinweis: "Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50%
Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 Euro)", zu werben, insbesondere wenn diese Ankündigung
wie ein Gutschein aufgemacht ist, und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und behauptet, daß er mit
verschiedenen Versicherungsgesellschaften Rahmenverträge geschlossen habe. Danach sei es ihm erlaubt,
die Gutscheine in den entsprechenden Regulierungsstellen der Versicherungen zu hinterlegen. Die
Versicherungen seien ausdrücklich mit einer 50%igen Herabsetzung der Selbstbeteiligung einverstanden
gewesen. Er habe sich nämlich verpflichtet, nur bestimmte Preise in Rechnung zu stellen. Die
Gutscheine seien nur in den Regulierungsstellen der Versicherungen hinterlegt worden, mit denen er zuvor
die besagten Absprachen getroffen habe. Zu diesen Versicherungen gehörten die Q2 und die E, nicht der
I. Dort habe er allerdings auch keine Gutscheine ausgelegt. Wenn dort tatsächlich Gutscheine ausgelegt
gewesen sein sollten, müßten diese von dritter Seite dort hinterlegt worden sein. Es handele
sich nämlich bei den auf dem Gutschein aufgeführten Firmen jeweils um selbständige
Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Er sei an dreien persönlich beteiligt. Die Gesellschaft in
C gehöre ihm allein.
Inzwischen werde die Gutscheinaktion auch nicht mehr fortgeführt.
Das Landgericht hat die Zeugin Q zu der Behauptung der Klägerin vernommen, im Kundendienstbüro
der I in F hätten die Gutscheine in kopierter Form ausgelegen. Wegen des Inhaltes dieser
Zeugenaussage im einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
vom 22. September 2004 Blatt 155 ff der Akten verwiesen.
Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 22. September 2004 den Beklagten unter Androhung von
Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der
an Letztverbraucher gerichteten Werbung mit dem Hinweis: "Bei Windschutzscheiben- und
Heckscheibenaustausch 50% Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 Euro)", zu werben, insbesondere
wenn diese Ankündigung wie ein Gutschein aufgemacht ist, es sei denn, der Beklagte hat zuvor eine
Zustimmung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu der Reduzierung der Selbstbeteiligung eingeholt,
und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2004 als
Abmahnkostenerstattung zu zahlen. Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 163 ff der
Akten verwiesen, sowie auf den Berichtigungsbeschluß vom 9. Dezember 2004 (Bl. 184 f d.A.).
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Beklagte nach wie
vor die Klagebefugnis der Klägerin. Da er die falsch adressierte Abmahnung nicht erhalten habe,
brauche er schon deshalb keine Abmahnkosten zu erstatten. Im übrigen habe das Landgericht der
Klägerin etwas zugesprochen, was diese so nicht beantragt habe. Zudem entspreche der Verbotstenor
nicht seiner Werbeaussage. Er habe sich mit Werbegutscheinen nicht an Letztverbraucher gewandt, sondern
die Gutscheine gezielt an ausgewählte Versicherungsagenturen verteilt. Dies sei erfolgt, nachdem
vereinbart worden sei, daß auf den Gutscheinen die Versicherungsagentur und die Versicherungsnummer
angegeben werden sollten. Dadurch sei ausgeschlossen worden, daß ein abhanden gekommener Gutschein
von einem potentiellen Kunden habe verwendet werden können, mit dessen Versicherung es eine Absprache
nicht gegeben habe. Außerdem seien die von ihm den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung
gestellten Gutscheine nicht mit denen identisch, die der Zeugin von der F Agentur, der T F, übergeben
worden seien. Diese Agentur sei nicht mit seinem Unternehmen identisch. Er sei an dieser Agentur auch
nicht beteiligt. Die F Agentur habe vielmehr eigenmächtig und ohne seine Kenntnis die Gutscheine kopiert
und an die Filiale der I in F weitergeleitet. Deshalb könne er für das von der Zeugin
geschilderte Geschehen nicht verantwortlich gemacht werden. Insgesamt könne von einer Täuschung
der Versicherungen nicht die Rede sein. Die Klägerin habe keinen Fall vortragen können, in dem
er den Gutschein ohne Wissen der betreffenden Versicherung angenommen habe.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22. September 2004 verkündeten Urteils des
Landgerichts Essen die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Klägerin
es für unerheblich, wenn der Beklagte mit verschiedenen Versicherungen die behaupteten Absprachen
tatsächlich getroffen habe. Denn entscheidend sei, daß sich dies der beanstandeten Werbung
nicht entnehmen lassen. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, daß der Gutschein, der für die
I-Kunden in F ausgelegt gewesen sei, von einem vom Beklagten unabhängigen Unternehmen, dem T F,
dorthin gebracht worden sei. Der Beklagte bezeichne dieses Unternehmen als Agentur. Eine Agentur sei
rechtlich aber gerade nicht selbständig. Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird
auf die zu den Akten überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Erstattung der Abmahnkosten
wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht verboten, mit dem Hinweis auf 50 % Nachlaß der
Selbstbeteiligung beim Austausch von Autoscheiben zu werben und/oder entsprechend der Ankündigung zu
verfahren.
Soweit der Beklagte rügt, daß die vom Landgericht hinzugefügte Einschränkung des
Verbotes nicht dem Antrag der Klägerin in erster Instanz entspreche, ist diese Rüge schon
deshalb unerheblich, weil sich die Klägerin durch ihren einschränkungslosen Antrag auf
Zurückweisung der Berufung diese Fassung des Verbotstenors durch das Landgericht zu eigen
gemacht hat (Ahrens, der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 29, Rz. 10 m.w.N.).
Zu Unrecht rügt der Beklagte auch die Klagebefugnis der Klägerin. Diese Klagebefugnis folgt
hier aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. Der Klägerin gehören über die Mitgliedschaft der
Industrie- und Handelskammern eine repräsentative Anzahl von Gewerbetreibenden auch auf dem hier in
Rede stehenden Markt an (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG, Rz. 3.43).
Anspruchsgrundlage für das ausgeurteilte Verbot sind die §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Ziff. 11 UWG. Danach kann
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer dadurch unlauter im Wettbewerb handelt, daß er
einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Regelung des Marktverhaltens stellt auch der
Betrugstatbestand des § 263 StGB dar (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 4 Rz. 11.179).
Infolgedessen begeht ein Wettbewerber zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß, wenn er in
betrügerischer Weise auf das Wettbewerbsgeschehen einwirkt. Eine solche betrügerische Einwirkung
auf das Wettbewerbsgeschehen stellt der hier vom Beklagten in Aussicht gestellte 50%ige Nachlaß auf
die Selbstbeteiligung dar (LG Mannheim WRP 2004, 1520; OLG Naumburg, Urteil vom 29. Juli 2004 Az.
7 U 70/04, vgl. Bl. 144 d.A.). Nach § 13 Abs. 9 AKB wird nämlich in der Teilkaskoversicherung der
Schadn abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Das bedeutet, daß die
vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung gerade nicht zur Disposition des Versicherungsnehmers steht.
Der Versicherer will vielmehr nur den Betrag seiner Erstattungspflicht zugrunde legen, der tatsächlich vom
Reparateur in Rechnung gestellt wird. Von diesem Betrag ist der Selbstbehalt abzuziehen. Es soll gerade
keinen gespaltenen Preis des Reparateurs geben, einerseits den gegenüber dem Kunden und
Versicherungsnehmer und andererseits den gegenüber dem Versicherer. Der hier beworbene Nachlaß
bei der Selbstbeteiligung bewirkt aber im Ergebnis einen solchen in unzulässiger Weise gespaltenen Preis.
Dabei kann die Abwicklung im Einzelfall hier dahingestellt bleiben, ob nämlich der
Versicherungsnehmer dem Beklagten zunächst die Reparaturkosten erstattet, vermindert
um die 50 % Nachlaß auf den Selbstbehalt, und dann den vollen Rechnungsbetrag seiner Versicherung
zwecks Erstattung einreicht, ob der Beklagte als Reparateur den vollen Rechnungsbetrag bei der Versicherung
einreicht und vorab dem Versicherungsnehmer 50 % des Selbstbehaltes erstattet, oder ob schließlich
der Reparateur beim Versicherer den vollen Rechnungsbetrag abzüglich des vollen Selbstbehaltes
einreicht, nachdem er zuvor vom Versicherungsnehmer als seinem Kunden nur die Hälfte des
Selbstbehaltes eingezogen hat. In allen Fällen bewirkt der dem Kunden und Versicherungsnehmer
gewährte Nachlaß auf den Selbstbehalt, daß dieser infolge der Ausgestaltung des
Versicherungsvertrages in § 13 Abs. 9 AKB zu Unrecht zu Lasten des Versicherers geht.
Denn der beworbene Nachlaß auf den Selbstbehalt stellt sich in Wahrheit als Preisnachlaß auf
die Reparatur dar, der nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer und nicht dem Versicherungsnehmer
zugute kommen soll. Der Versicherer zahlt damit auf eine überteuerte Rechnung, wenn dort der dem
Versicherungsnehmer gewährte Nachlaß auf den Selbstbehalt nicht ausgewiesen wird. Hat sich der
Versicherer mit dieser Verfahrensweise des Nachlasses auf den Selbstbehalt nicht zuvor einverstanden
erklärt, wird der Versicherer durch die überhöhte Rechnung getäuscht i.S.d. § 263 StGB, so
daß er irrtümlich von einem höheren Schaden ausgeht als tatsächlich gegeben und den
Schadensfall zu seinen Ungunsten entsprechend abrechnet. Der beworbene Nachlaß auf den Selbstbehalt
zielt damit auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers i.S.d. § 263 StGB.
Diese strafrechtliche Regelung hat hier auch ausreichenden Einfluß auf das Marktverhalten der
Marktteilnehmer i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG, um einen solchen beabsichtigten Versicherungsbetrug auch als
wettbewerbsrechtlich unlauter i.S.d. § 3 UWG werten zu können. Zwar geht es hier um den
Vermögensschaden des Versicherers. In erster Linie mag das Verhältnis zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherer angesprochen sein. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung der
Kaskoversicherung durch § 13 Abs. 9 AKB darf bei dieser Sichtweise aber nicht stehengeblieben werden.
Dadurch, daß der Versicherungsnehmer in jedem Falle auf seinen Selbstbehalt beschränkt wird,
rückt letztlich der Versicherer in die Rolle des Kunden und Endabnehmers gegenüber dem
Reparateur. Der Preis für den Austausch der Autoscheibe berührt den Versicherungsnehmer und
Halter des Kraftfahrzeuges wenig, weil er ihn regelmäßig erstattet erhält. Angesichts der
fixen Ausgestaltung des Selbstbehaltes kommen Preisvergünstigungen nicht ihm, sondern dem Versicherer
zugute. Damit steht die Abwicklung des Versicherungsverhältnisses hier nicht außerhalb der
Geschäftsbeziehungen zwischen Reparateur und Kunde. Der Versicherer ist durch seine wirtschaftlichen
Interessen an einer kostengünstigen Abwicklung des Schadensfalles so hinreichend eng in diese
Geschäftsbeziehung eingeschlossen, daß er im Verhältnis zum Reparateur als Marktteilnehmer
i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG anzusehen ist. Aufgrund seiner Einbeziehung in die Kostenausgleichung mit
dem Reparateur ist er neben dem Versicherungsnehmer als unmittelbarer Kunde des Reparateurs ebenfalls als
Nachfrager der Dienstleistung "Autoglas-Austausch" anzusehen. Als Marktteilnehmer, nämlich als
Nachfrager entsprechender Dienstleistung, nimmt der Versicherer dann aber auch an dem
wettbewerbsrechtlichen Schutz vor betrügerischen Preisgestaltungen teil, den § 4 Ziff. 11 UWG gewährt.
Der Beklagte ist nach § 8 UWG Schuldner dieses Unterlassungsanspruches. Denn es ist nicht nur der
Kunde, der durch die Verwendung des Gutscheins bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einen
Betrug gegenüber seinem Versicherer begeht, sondern der Beklagte ist ebenfalls Teilnehmer dieses
betrügerischen Geschäftes. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Abwicklung der Werbung
im einzelnen vonstatten gegangen ist. Für die Haftung des Beklagten reicht es aus, daß er den
fraglichen Gutschein unstreitig entworfen und auch in Verkehr gebracht hat. Mag er selbst den Gutschein
nur bei solchen Versicherungsgesellschaften ausgelegt haben, mit denen er entsprechende Absprachen
getroffen hatte, so war aufgrund der allgemeinen Ausstattung des Gutscheins jedenfalls nicht hinreichend
sichergestellt, daß die Gutscheine nur im Rahmen solcher Schadensfälle zum Einsatz kamen, bei
denen entsprechende Absprachen mit den Versicherern bestanden. Denn gerade die Rubriken zum
Versicherungsverhältnis waren offengelassen, so daß sie nach Belieben ergänzt werden konnten.
Damit konnte der Gutschein auch dann zum Einsatz kommen, wenn keine Absprache mit dem jeweiligen
Versicherer bestand. Die Gutscheine konnten vielmehr frei zirkulieren und beliebig eingesetzt werden.
Diese Zusammenhänge lagen für den Beklagten als Schöpfer des Gutscheins auch auf der Hand. Indem
er die Gutscheine in dieser frei verwendbaren Form in den Verkehr gebracht hat, hat er zugleich auch eine
Verwendung gegenüber solchen Versicherern angeregt, mit denen er keine Absprachen getroffen hatte.
Damit ist er für eine solche betrügerische Verwendung der Gutscheine mitverantwortlich und somit
auch wettbewerbsrechtlich haftbar.
Es ist deshalb unerheblich, auf welche Weise die beanstandeten Gutscheine in das Kundendienstbüro der
I-Versicherung gelangt sind. Denn die Haftung des Beklagten knüpft wie dargelegt bereits an die
Erstellung des Gutscheins und dessen werbemäßigen Einsatz im eigenen Geschäftsbereich an,
unabhängig davon, bei welchen Versicherern der Beklagte selbst die Gutscheine ausgelegt hat.
Unerheblich ist ebenfalls, daß der Beklagte von der beanstandeten Werbepraxis inzwischen Abstand
genommen haben will. Die durch den geschehenen Einsatz der Gutscheine begründete Vermutung der
Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht ausgeräumt.
Es liegt auch kein Bagatellfall i.S.d. § 3 UWG vor. Der Beklagte hat hier systematisch die Verwirklichung
von Straftatbeständen zum Mittel des Wettbewerbs gemacht. Schon deshalb kann hierin kein hinnehmbarer
Ausnahmefall gesehen werden.
Das beanstandete Verhalten war auch unter der Geltung des früheren UWG wettbewerbswidrig, und zwar
nach § 1 UWG a.F. Nach dem damals geltenden Recht im März 2004, aus welcher Zeit der Gutschein mit
dem beanstandeten Werbeverhalten datiert, war ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die das
Marktverhalten regeln sollte, ebenfalls wettbewerbswidrig. Insoweit hat sich die Rechtslage durch die
Neufassung des UWG im Ergebnis nicht geändert, so daß zur Begründung des
Unterlassungsanspruchs auch nach altem Recht auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Auch
damals war es danach wettbewerbswidrig, ein betrügerisches Verhalten zum Mittel des Wettbewerbs zu
machen, soweit sich dieses betrügerische Verhalten gegenüber denjenigen auswirkte, die wie die
Versicherer am Marktgeschehen beteiligt waren.
Auch das Durchführungsverbot ist aus den gleichen Gründen gerechtfertigt. Nicht nur die Werbung,
sondern gerade auch das mit der beanstandeten Werbung versprochene Verhalten stellt sich als
wettbewerbswidrig dar. Denn gerade dieses Verhalten verstößt gegen § 263 StGB, der als
marktregelnde Vorschrift i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG auch den Versicherer als Marktteilnehmer
i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG schützt.
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